Erschließungsbeiträge zeitlich begrenzt
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne zeitliche Höchstgrenze ist unzulässig, so das BVerwG. Es verneinte eine allgemeine Höchstgrenze von 30 Jahren und forderte eine klare gesetzliche Regelung.
Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG), soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei (Beschl. v. 06.09.2018, Az. 9 C 5.17).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in einem Gewerbegebiet in Rheinland-Pfalz. Das zugehörige Teilstück der Erschließungsstraße wurde 1986 vierspurig erbaut, die zunächst vorgesehene vierspurige Fortführung wurde 1999 endgültig aufgegeben. Ein zweispuriger Weiterbau erfolgte 2003/2004, doch erst im Jahr 2007 widmete die Gemeinde den Straßenzug in seiner gesamten Länge dem öffentlichen Verkehr. Die Erschließungsbeitragsbescheide, um die gestritten wird, ergingen noch später, nämlich erst im Jahr 2011.
Maßgeblich für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB). Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind neben der Erforderlichkeit des Erschließungsaufwands die „endgültige Herstellung“ der Erschließungsanlage, eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung und eine ordnungsgemäße Widmung. Mangels Regelung im BauGB gelten für das Erschließungsbeitragsrecht die landesabgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG in Verbindung mit §§ 169, 170 der Abgabenordnung (AO) in vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs.